Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich.

Im Rahmen der Tätigkeit als Strafverteidiger arbeite ich häufig mit Vergütungsvereinbarungen. Nach einem Erstberatungsgespräch, bei dem ich Ihnen eine erste Einschätzung geben werde, welche Verteidigungsstrategie in Betracht kommen kann, und mit welchem Kostenaufwand zu rechnen ist, können Sie sich entscheiden, ob ich für Sie als Strafverteidiger tätig werden soll. Dies alles geschieht unter dem Vorbehalt, dass die endgültige Erarbeitung einer auf Ihre Belange und persönliche Situation zugeschnittenen Verteidigungsstrategie, erst nach Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte erfolgen kann.

Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen rechne ich meine Gebühren nach dem RVG ab. Die Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen hat die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gebühren des eigenen Anwalts zu erstatten. Zögern Sie also nicht, einen Rechtsanwalt auch bei vermeintlich einfachen Auffahrunfällen in Anspruch zu nehmen, noch bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung in Kontakt getreten sind.

Ansonsten kommt die eigene Rechtsschutzversicherung - sofern vorhanden - für meine Rechtsanwaltsgebühren, abzüglich einer eventuell mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung, auf.

In Bußgeldangelegenheiten („Blitzer“, Fahrverbot, usw.) rechne ich ebenfalls nach den gesetzlichen Gebühren ab. Auch hier übernimmt die Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen mein Honorar (ausschließlich Selbstbeteiligung und evtl. anfallender Fahrtkosten).

Gemäß § 34 Abs. 1 RVG bin ich ermächtigt, für die Erstberatung eine Gebühr in Höhe von bis zu 190,00 EUR zu veranschlagen. Insofern behalte ich mir vor, in besonderen Einzelfällen auch für ein Erstberatungsgespräch eine entsprechende Gebühr in Rechnung zu stellen. Sofern aus der Erstberatung eine Mandatserteilung folgt, wird das Beratungsgespräch jedoch in der Regel nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Sollten sie vor Vereinbarung eines Besprechungstermins genauere Informationen benötigen, so zögern Sie nicht, mich anzurufen. Ich erteile Ihnen gerne vorab eine telefonische Auskunft hinsichtlich des groben Kostenrahmens in Ihrer konkreten Angelegenheit.